Die NATO und Artikel 5 im Cyberraum

Die NATO hat den Cyberraum als einen Bereich der Kriegsführung definiert und anerkannt, dass ein Cyberangriff den kollektiven Verteidigungsmechanismus des Bündnisses nach Artikel 5 auslösen könnte. Gegenwärtig ist nicht bekannt, ob und welche Art von Cyberangriff(en) eine Verteidigungsreaktion der NATO auslösen könnte, argumentiert Sarah Wiedemar in dieser CSS Analyse.

von Pablo Rahul Das
Screens at the NATO Cooperative Cyber Defence Centre of Exellence
Das NATO Cooperative Cyber Defence Centre of Exellence (CCDCOE) in Tallinn, Estland, während derCyberverteidigungsübung Locked Shields im April 2019. Ints Kalnins / Reuters

Auf dem NATO-Gipfel in Wales vor fast einem Jahrzehnt hat das Bündniss anerkannt, dass die Cyberverteidigung ein untrennbarer Bestandteil der kollektiven Verteidigung ist. Daher kann ein Cyberangriff gegen einen oder mehrere Mitgliedstaaten die Klausel zur kollektiven Verteidigung auslösen, die in Artikel 5 des Washingtoner Vertrags, dem Grundpfeiler des Militärbündnisses, verankert ist. Artikel 5 beruht auf dem Grundsatz, dass ein Angriff gegen einen Mitgliedstaat als Angriff gegen alle Mitgliedstaaten betrachtet wird und dass die Bündnispartner durch Ausübung ihres Rechts auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung – wie in Artikel 51 der UN-Charta anerkannt – Massnahmen ergreifen können, um die Sicherheit des nordatlantischen Raums wiederherzustellen. Nach der Auslösung durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten muss der Nordatlantikrat (North Atlantic Council, NAC), das wichtigste Entscheidungsgremium des Bündnisses, einstimmig entscheiden, ob der Angriff die Anwendung von Artikel 5 rechtfertigt. Ist dies der Fall, so obliegt es jedem einzelnen Mitglied, zu entscheiden, wie es reagieren will und in welchem Umfang es in Absprache mit den anderen NATO-Partnern Hilfe leisten will. Seit seiner Einführung im Jahr 1949 hat die NATO Artikel 5 einmal angewandt, nämlich nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001.

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